AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Lieferbedingungen der Firma ENO-Telecom GmbH (nachfolgend Lieferer genannt) gelten ausschließlich. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung vom Besteller als anerkannt gelten. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.

2. Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen der Begriff „Besteller“ verwandt wird, ist damit der unmittelbare Vertragspartner des Lieferers gemeint. Der Begriff „Endkunde“ meint den Vertragspartner des Bestellers. Soweit der Begriff „Kooperationspartner“ verwendet wird, handelt es sich um Vertragspartner, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen mit dem Lieferer zusammenarbeiten.

3. Der Lieferer liefert in Einzelverträgen an den Besteller. Daneben bestehen Dauerschuldverhältnisse mit Kooperationspartnern, wobei die Beziehungen zu Kooperationspartnern in einem gesonderten Kooperationsvertrag geregelt sind. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen regeln ausdrücklich nicht die Rechtsbeziehungen zu Koope-rationspartnern.  

4. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen betreffen nur den Handel mit Telekommunikationsartikeln. Soweit der Handel mit Telefonkarten betroffen ist, gelten jeweils individuelle Verträge.

5. An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer das eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs-recht uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten darf der Besteller Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Die Unterlagen sind dem Lieferer im Falle der Nichterteilung des Auftrags auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

6. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. 

7.  Aufträge des Bestellers sind für den Lieferer erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Telex oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox) der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 

8. Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten jeweils unter dem Vorbehalt der Deckungszusage des Warenkreditversicherers des Lieferers. Für den Fall der Kündigung  oder Reduzierung der Deckung durch den Warenkreditversicherer während der Auftragsphase hat der Lieferer das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. 

9. Teillieferungen sind zulässig. 

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sofern die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann der Lieferer dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

2. Der Besteller arbeitet mit dem Lieferer im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und dem Hardware- und Zubehörgeschäft zusammen. Dabei ermöglicht es, soweit vom Besteller gewünscht, der Lieferer dem Besteller, seinen Servicebereich gegenüber dem Endkunden zu erweitern, indem er Dienstleistungen in den Mobilfunknetzen, im Paging und im Festnetz anbietet, die der Besteller an den Endkunden weitergeben kann. Weiterhin bietet der Lieferer dem Besteller den Kauf von Telekommunikationsgeräten und deren Zubehör an. 

3. Der Lieferer arbeitet mit einem Anbieterpool bestehend aus Netzbetreibern, Herstellern und einem Servicepool zusammen und stellt daher, so gewünscht, den gesamten Service im Bereich der Telekommunikation dem Besteller zur Verfügung.

4.  Die Preise des Lieferers verstehen sich - falls nicht anders vereinbart – ab Lager Nordhorn zuzüglich Porto und Verpackung, der jeweils geltenden Umsatzsteuer und sonstiger Kosten wie Zoll, Versicherungsprämien usw.. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen des Lieferers netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, hat der Lieferer das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 353 HGB bleibt unberührt. 

7. Eine Annahme von Schecks und Wechsel, die in jedem Fall vorbehalten bleibt, erfolgt nur zahlungshalber und gilt erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankzinsen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht gehaftet. Sollte Bezahlung der Vergütung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart worden sein, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer.

8. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und/oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Folgt hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag usw.) für den Lieferer, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt ist, so ist der Lieferer  darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Besteller trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so ist der Lieferer berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten. 

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, un-bestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, bleibt die Ware im Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Sofern die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet wird, erfolgt dies für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. §. 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörenden Sachen erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Zu einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung ist der Besteller nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

a) Die Vorbehaltsware darf durch den Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußert oder verarbeitet  werden und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

b)

  • aa) Bereits jetzt tritt der Besteller hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferer ab.
  • bb) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
  • cc) Hat der Besteller die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, tritt der Besteller die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Lieferers an der Ware an diesen weiter. Sofern der Besteller mit dem Rechnungsausgleich mehr als zehn Kalendertage überfällig ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, besteht die Verpflichtung des Bestellers, dem Factor die Abtretung offenzulegen.
  • dd) Der Lieferer nimmt hiermit die vorbeschriebenen Abtretungen an.

c) Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Für diesen Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Endkunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Auflistung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der Forderungen, Rech-nungsdatum usw. auszuhändigen.

5. Der Lieferer ist zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Bestellers verpflichtet, sofern der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen des Bestellers um mehr als 10% übersteigt.

6. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter ist der Lieferer unter genauer Angabe des Pfändungsgläubigers bzw. Dritten sofort zu unterrichten, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Schaden.

7. Nimmt der Lieferer in Ausübung seiner Eigentumsvorbehaltsrechte den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Er ist berechtigt, sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.

8. Die Vorbehaltsware wird vom Besteller für den Lieferer unentgeltlich verwahrt. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfange auf seine Kosten zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus Schäden der vorgenannten Arten gegen Versicherungsgesellschaften zustehen, oder sonstige Ansprüche gegen andere Ersatzverpflichtete an den Lieferer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck/Wechsel), die im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bestehen. Dem Besteller ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Lieferer darüber zu informieren.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Voraussetzung für die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen ist die Einhaltung der vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller, insbesondere auch der rechtzeitige Eingang etwaig vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen usw.. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden, etwa durch den Zusatz „fix“ oder „spätestens“.

3. Soweit die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückgeht, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleichzeitig ist der Lieferer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Für den Fall, dass der Lieferer in Verzug gerät, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch nicht höher als 5% des Preises für den Teil der Lieferungen erlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt  werden konnte. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung  sowie statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannte Höhe hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur insoweit berechtigt, als die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

6. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zur Erklärung verpflichtet, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm zustehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehend Ansprüche bleiben insoweit vorbehalten.

8. Soweit sich Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögern, kann der Lieferer dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

V. SCHUFA-Klausel

1. Der Besteller willigt ein, dass die ENO telecom GmbH seine Daten, die er der ENO telecom GmbH im Rahmen der Kaufanbahnung und der Abwicklung des Kaufvertrages zur Verfügung stellt (Personendaten und Konto-, Kredit- oder Bankkarten-Angaben) an die SCHUFA Holding AG (SCHUFA) zum Zwecke der Kreditprüfung übermittelt. Unabhängig davon übermittelt der Verkäufer der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nach Kündigung, Rücktritt, Kredit- oder Bankkartenmissbrauch). Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. 

2. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten für Bonitätsanfragen an ihre Vertragspartner in der EU. Vertrags-partner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Zur Schuldenermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des kontoführenden Instituts; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. Die Daten werden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft dargelegt wird.

3. Auskunft über die zu der Person des Bestellers gespeicherten Daten bei den genannten Unternehmen kann der Besteller unter der folgenden Anschrift erhalten: SCHUFA Holding AG, Postfach 5640, 30056 Hannover. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das unter www.schufa.de eingesehen werden kann oder auf Wunsch dem Besteller von der ENO telecom GmbH zur Verfügung gestellt wird.

VI. Gefahrübergang und Verpackung

1. Die Gefahr geht vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung  auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Inbetriebnahme oder Montage, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Lieferers verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) im Falle von Lieferungen mit Inbetriebnahme oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wird der Versand, die Übernahme in eigenem Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder unmöglich oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht vom Lieferer zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

VII. Entgegennahme der Lieferungen

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel besteht die Haftung des Lieferers wie folgt:

1. Nach Wahl des Lieferers sind diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

2. Die Vertragsparteien sind sich – abweichend von § 434 BGB – darüber einig, dass die Sollbeschaffenheit des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang, soweit anderes nicht individuell vereinbart ist, dann erfüllt ist, wenn er im Hinblick auf die Serien- oder generelle Produktion des Liefergegenstandes beim Lieferer von mittlerer Art und Güte ist. Bei geringerer Güte liegt ein Mangel nicht vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt ist. § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

3. Sachmängelansprüche verjähren in sechs Monaten ab Fälligkeit des Mängelanspruchs, längstens jedoch in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Frist gilt auch für Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

4. a)  Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer schriftlich zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, unterliegt er der Rügepflicht nach § 377 HGB. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers des Lieferers.

b) Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so muss er dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.  Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers des Lieferers.

c) Soweit es sich um offensichtliche Transportschäden handelt, ist dies auf dem Lieferschein des Transportunter-nehmens zu vermerken, bevor die Warenannahme quittiert wird. Dieser Vermerk auf dem Lieferschein ist vom Fahrer schriftlich zu bestätigen und es ist der Lieferer umgehend zu benachrichtigen. Bei einem Transportschaden sind sowohl der Umkarton wie auch die komplette Ware aufzubewahren. Die Ware aus dem Transportschaden darf nicht weiterveräußert werden. Sollte bei Anlieferung ein Teil der Ware fehlen oder ein Zubehörteil nicht vorhanden sein, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist der originale Versandkarton zu behalten. Sollte die gelieferte Ware schon bei der Anlieferung defekt sein, so ist dies unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Bei der Rücksendung ist der Lieferschein oder die Einkaufsrechnung sowie eine genaue Fehlerbeschreibung sowie eine evtl. erteilte Retourennummer beizulegen.

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem an-gemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nummer 8 entsprechend.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des Art. VII. entsprechend. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit und Anpassung des Vertrages

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sollten unvorhersehbare Ereignisse nach Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Bei wirtschaftlicher Unvertretbarkeit der Vertragsanpassung kann der Lieferer vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung des Lieferers, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder. der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ergibt sich danach eine Haftung des Lieferers und liegen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit noch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor, ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers. Der Lieferer ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in den Versicherungsschein (Police) zu geben. Der Lieferer verpflichtet sich, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (Art. VII. Ziff. 2.) aufrechtzuerhalten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII. Ziff. 3.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

1.  Gerichtsstand ist, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Nordhorn. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Besteller findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne dessen etwaige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht/CISG) in der jeweils gültigen Fassung gilt nicht.

3. Erfüllungsort ist Nordhorn, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt.

4. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt für eine Partei eine unzumutbare Härte dar.


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